Mitgliedschaft

Gemäß § 4 Absatz 2 unserer Satzung können alle Personen, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen bei uns Mitglied werden. Die Aufnahme von Jugendlichen setzt die Vollendung des 10. Lebensjahres und die Genehmigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten voraus. (Da wir inzwischen auch Lichtgewehre für die Nachwuchsausbildung angeschafft haben, für die es kein gesetzliches Mindestalter gibt, wird diese Altersgrenze bei der nächsten Satzungsänderung vermutlich auf 6 Jahre herabgesetzt, oder sogar ganz gestrichen.)

Das Ansuchen auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen (Aufnahmeantrag). Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. sowie auf Wunsch eine Vereinssatzung zum Selbstkostenpreis.

Aufnahmegebühren

Unsere Aufnahmegebühr beinhaltet den Jahresbeitrag des 1. Jahres. Somit ist es beitragstechnisch unerheblich, ob der Beginn der Mitgliedschaft zu Beginn oder zum Ende des Jahres erfolgt. Sie beträgt

ab dem 21. Lebensjahr
Ehegatten
bis einschließlich 20. Lebensjahr

120 Euro
60 Euro
25 Euro

Mitgliedsbeiträge

Unser Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beginn des 2. Mitgliedsjahr fällig und bei erteilter Einzugsermächtigung (Sepa-Mandat) im Februar per Lastschrift vom Konto eingezogen. Er beträgt

ab dem 21. Lebensjahr*
Ehegatten
bis einschließlich 20. Lebensjahr

80 Euro
40 Euro
20 Euro

*bei Auszubildenden und Studenten mit vorgelegten Nachweis gilt der Jugendbeitrag.

Baukostenzuschuss

Mit erstmaliger Erteilung einer Bescheinigung für den Erwerb einer nach dem Waffengesetz eintragungspflichtigen Schusswaffe bzw der Ausstellung oder Verlängerung des Sprengstofferlaubnisscheines, wird ein Baukostenzuschuss i. H. v. 150 Euro fällig.

Arbeitsverpflichtung

Zur Betreuung der Mitglieder (z.B. Standaufsicht, Schießleiter, Bewirtung, u.ä.) als auch zur Unterhaltung der sportlichen Anlagen sowie zur Durchführung von Baumaßnahmen besteht gemäß § 5 Absatz 4 unserer Satzung, für Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr die Verpflichtung zur Mitarbeit (Arbeitsverpflichtung) in einem Umfang von mindestens jährlich 20 Stunden.

Für nicht erbrachte Arbeitsverpflichtungen kann das Schützenmeisteramt eine angemessene Entschädigungspflicht festsetzen, sowie Näheres hierzu regeln.

Derzeit gilt: soweit diese Mitarbeit bis zum Ende eines Jahres nicht erbracht wird, ist eine Ersatzleistung in Höhe von 10 Euro je fehlender Stunde fällig.