Weitere Lockerungen für den Schießsport

Kein Mindestabstand beim Schießen | Wettkämpfe im Inneren möglich | Veranstaltungen innen bis 100, außen bis 200 Personen

Seit dem Inkrafttreten der Sechsten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist das unbedingte Einhalten des allgemeinen Abstandsgebots nicht mehr zwingend gefordert. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration teilte dem BSSB auf Nachfrage mit, dass gegen die Unterschreitung des Mindestabstands beim Training am Schießstand deshalb grundsätzlich keine Einwände bestehen. Auch ist eine sogenannte Hygienewand (Plexiglasabtrennung zwischen den Schießständen) hierfür nicht erforderlich.

Es ist somit also nicht mehr zwingend geboten, nur jeden zweiten Schießstand zu belegen. Mit Blick auf den Infektionsschutz bedeutet dies mehr Freiheit, zugleich aber auch mehr Verantwortung für unsere Vereine und jeden Einzelnen.
Das Muster für das Schutz- und Hygienekonzept haben wir entsprechend angepasst.

Das Bayerische Kabinett hat heute mit Wirkung ab 08.07.2020 folgende Lockerungen beschlossen:

– Wettkämpfe in kontaktfreien Sportarten sind unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen nun auch in  geschlossenen Räumen wieder möglich.

– Die Obergrenze für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, z. B. Vereinsveranstaltungen, wurde nun in geschlossenen Räumen auf 100 Personen und im Freien auf 200 Personen angehoben.

 

Umkleiden im Innern wieder möglich

  • Das Umkleiden im Innenbereich unserer Schießstände bzw. Schützenheime ist unter Einhaltung des Mindestabstands wieder gestattet. Bislang konnten wir uns nur im Außenbereich umkleiden. Ab sofort sind alle Sanitär- und Umkleidebereiche wieder freigegeben. Dies ist insbesondere für unsere Gewehrschützen eine große Erleichterung.
  • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.
  • Auf die Einhaltung des Mindestabstands ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Zwischen Waschbecken und Duschen ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. In Mehrplatzduschräumen müssen Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein. Mehrplatzduschen sind außer Betrieb zu nehmen oder durch Trennwände voneinander zu separieren. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden. Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von sog. Jetstream-Geräten ist nicht erlaubt. Diese teils seit dem 20.06. ergänzten Vorschriften des Rahmenhygienekonzepts Sport des bayerischen Innenministeriums müssen – falls vor Ort relevant – in die jeweiligen Hygienekonzepte aufgenommen werden.

Vereinssitzungen wieder möglich

  • Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
  • D.h., Vereinssitzungen mit bis zu 100 Personen innen und bis zu 200 Personen im Freien sind unter Auflagen erlaubt:
    • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind hierbei einzuhalten.
    • Der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet haben und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
      Ein Hygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen liegt seitens des ZSSV-Rothvor.
    • Wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet, gelten die besonderen Auflagen für die Gastronomie.
  • Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Eine Verlängerung des Verbots von Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 wurde auf Bundesebene beschlossen.

 

Gruppenobergrenze im Sport gestrichen

  • Die zeitweise geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) sind seit dem 22. Juni 2020 aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).
  • Die Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.

Lehrgangsbetrieb wieder möglich (Trainerausbildung, Vereinsübungsleiter, Sachkunde usw.)

  • Im Bereich des Sports ist der Lehrgangsbetrieb u.a. mit einem angepassten Schutz- und Hygienekonzept und unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
    • kontaktfreie Durchführung,
    • die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt,
    • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
    • die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
    • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WCAnlagen besteht Maskenpflicht,
    • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
    • keine Zuschauer.
    • Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen.
    • Für den Theorieunterricht gelten die gesonderten Regelungen des Mindestabstands von 1,5 m bei der Erwachsenenbildung. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 6. BayIfSMV).
      Ein mögliches Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen liegt seitens des BSSB vor. Es muss vor Ort an die jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten ggf. in Rücksprache mit dem örtlichen Gesundheitsamt angepasst werden.
  • Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Aus- und Fortbildung für Trainer und Übungsleiter möglich ist. Ebenfalls können unsere überfachlichen Maßnahmen wieder stattfinden. Alle Angebote des BSSB finden Sie hier.
  • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.

 

Nutzung des Schützenstüberls  

  • Das Schützenstüberl darf für Veranstaltungen genutzt werden, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden.
  • Insbesondere Vereinssitzungen sind also auch wieder im Schützenstüberl möglich, soweit die baulichen Gegebenheiten die Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln erlauben.
  • Die zeitweise Darstellung des bayerischen Innenministeriums, dass rein gesellige Zusammenkünfte nach dem Training nicht möglich sind, ist entfallen. Die Zusammenkunft ist hiernach möglich, soweit diese Veranstaltungscharakter besitzt, d.h. wenn zum einen offiziell eingeladen wurde, zum anderen ein Programm die Zusammenkunft strukturiert.

 

Für alle Lockerungen gilt: Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten, d.h. insbesondere:

  • Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren und der Personenkreis möglichst konstant zu halten.
  • Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
  • Maskenpflicht dort, wo ausdrücklich vorgeschrieben.

 

Weitere, aktuelle Regelungen und Informationen:

Hygienekonzept

  • Begleitet wird die benannte Verordnung durch ein eigenes Rahmenhygienekonzept Sport des bayerischen Innenministeriums. Dieses Konzept hat der BSSB in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium unter dem Blickwinkel des Schießsports angepasst.
  • Der BSSB stellt dieses Schutz- und Hygienekonzept seinen Mitgliedsvereinen nebst Anlagen und Aushängen als Vorlage zur weiteren Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten und zur weiteren Verwendung zur Verfügung:
  • Das Vorliegen eines solchen, sportarten- bzw. wettkampfspezifischen Schutz-/Hygienekonzepts vor Ort am Schießstand ist zwingende Voraussetzung der nun erfolgenden Lockerungen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen in Bayern. Es muss auf Verlangen den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden vorgelegt werden.
  • Soweit die Betreiber von Sportstätten ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.

Auflagen fürs Training in Raumschießanlagen

  • Das Schießtraining in komplett geschlossenen Schießständen bzw. Raumschießanlagen ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
    • kontaktfreie Durchführung,
    • die Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt,
    • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
    • die Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutzund Hygienekonzept im Sinne von Abs. 5 Satz 2 vorliegt; die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
    • Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WCAnlagen besteht Maskenpflicht,
    • keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
    • keine Zuschauer.
  • Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen.
  • Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
  • Aufsichten, Trainer und Vereinsübungsleiter müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn diese aktiv am Training teilnehmen, d.h. in der jeweiligen Trainingsgruppe direkt am Schießstand.
  • Gruppenbezogene Trainingseinheiten/-kurse werden indoor auf höchstens 60 Minuten beschränkt. Danach ist ein vollständiger Frischluftaustausch zu gewährleisten. Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Trainingseinheiten/-kursen ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein vollständiger Frischluftaustausch stattfinden kann.

Gastronomiebetrieb

  • Der Gastronomiebetrieb ist unter besonderen Auflagen erlaubt.
  • Diese Erlaubnis umfasst auch die Gastronomiebetriebe unserer Vereinslokale, soweit diese
    • Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien abgeben oder
    • nach Gaststättengesetz Speisewirtschaften sind, bei denen der Verzehr nicht im Freien erfolgt.
  • Die zeitweise Beschränkung der Öffnungszeiten der Gastronomie auf 22 Uhr ist entfallen.
  • Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der gesonderten Hygienevorschriften für den Gastronomiebetrieb sind einzuhalten.

Wie wir die neuen Regeln umsetzen

Unsere Schießstände werden wieder für unsere Mitglieder geöffnet. Wir bitten um Verständnis, dass während der geltenden Auflagen eine Teilnahme von Gastschützen leider nicht möglich ist.

Im Eingangsbereich liegt eine Liste aus, in die jeder der das Schützenhaus betritt seinen Namen und seine Aufenthaltszeit (Kommen und Gehen) einzutragen hat.

Es wird von uns ein Reinigungs- und Desinfektionsplan ausgehängt, der zwingend von jedem Schützen einzuhalten ist.

Verstöße gegen die Abstands- und Hygieneregeln haben den sofortigen Ausschluss vom Training zur Folge.

Die Schießzeit für den einzelnen Schützen ist auf 60 Minuten beschränkt. In dieser Zeit ist auch die Reinigung des Standes enthalten. Der Schießtand ist zur vollen Stunde aufgeräumt und desinfiziert zu verlassen.

Wir öffnen unsere Schießanlagen wieder wie gewohnt am Samstag von 14.00 – 17.00 und am Sonntag von 10.00 – 12.00 Uhr. Eine Voranmeldung ist nicht mehr erforderlich.

Das Jugendtraining wird unter Beachtung der vorgenannten Auflagen wie bisher am Mittwoch stattfinden. Näheres regelt die Jugendleiterin Erika Baerwald.

Das Damentraining wird unter Beachtung der vorgenannten Auflagen wie bisher am Dienstag stattfinden. Näheres regelt die Damenleiterin Brigitte Dittmar.

Es gelten wieder die üblichen Schießzeiten.

Roth, den 08. Juli 2020
für das Schützenmeisteramt
Georg Seifert
1. Schützenmeister